News filtern

News Steuerberater & KMU

Neue gesetzliche Vorgabe: edlohn passt Pfändungsfreigrenzen an

Am 16. Mai 2024 wurde im Bundesgesetzblatt die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2024 veröffentlicht. Mit dem heutigen Stichtag gelten folgende monatlichen Freigrenzen:

  1. Der unpfändbare Grundbetrag: wurde von bisher 1.402,28 € auf 1.491,75 € erhöht
  2. Sollte der Schuldner unterhaltspflichtig sein, erhöht sich der Betrag ab sofort um 561,43 € (bis 30.06.2024: 527,76 €) für die erste und jeweils um 312,78 € (bis 30.06.2024: 294,02 €) für die zweite bis fünfte Person.

Diese ab Juli geltenden neuen Pfändungsgrenzen werden bereits seit dem 13. Juni 2024 in edlohn programmseitig vorgehalten. Das bedeutet, dass für Abrechnungsmonate ab Juli 2024 mit den neuen Grenzen gerechnet wird. Für die Vorläufermonate bis 30.06.2024 finden die bis dahin geltenden Pfändungsfreigrenzen Anwendung.

Mehr zu den neuen in edlohn hinterlegten Pfändungsfreigrenzen unter: Anpassung der neuen Pfändungsfreigrenzen ab 1.Juli 2024 ✔️ edlohn